Kurzantwort: Grundsätzlich ist der Vermieter für die Funktionstüchtigkeit der Rohre zuständig. Hat jedoch der Mieter die Verstopfung verursacht, kann der Vermieter die Reinigungskosten weitergeben. Entscheidend ist das Verursacherprinzip.
Wer ist zuständig - Vermieter oder Mieter?
Das Mietrecht unterscheidet zwischen dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache (Vermieterpflicht) und dem sachgemäßen Gebrauch durch den Mieter (Mieterpflicht).
- Vermieter trägt die Kosten, wenn ein Defekt am Rohr selbst vorliegt, also Risse, Korrosion, Materialverschleiß oder Ablagerungen, die sich trotz normaler Nutzung gebildet haben.
- Mieter trägt die Kosten, wenn er die Verstopfung eindeutig selbst verursacht hat - zum Beispiel durch Feuchttücher im WC, Fettentsorgung im Abfluss oder ähnliches Fehlverhalten.
Das Verursacherprinzip im Detail
Ob der Mieter für die Kosten herangezogen werden kann, hängt davon ab, ob die Verstopfung auf pflichtwidrigem Verhalten beruht. Normale Nutzung - also normaler Verschmutzdruck durch Haare, Seifenreste und Wasser - gilt als vertragsgemäß. Ein Fachbetrieb müsste bei der Reinigung dokumentieren, was er gefunden hat: Feuchttücher oder Küchenabfälle sprechen für Mieterverschulden, Kalkablagerungen oder Rohrverengungen eher für normalen Verschleiß.
Kleinreparaturklausel in der Mietwohnung
Viele Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel, die Mieter zur Übernahme kleinerer Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag verpflichtet. In Duisburg wie im gesamten Bundesgebiet gilt:
- Die Klausel muss ausdrücklich und klar im Mietvertrag stehen.
- Sie betrifft nur Teile, die der Mieter häufig direkt berührt (Siphon, Ablaufsieb, Duschkopf).
- Grundleitungen, Rohre hinter Wänden und technische Anlagen fallen nicht darunter.
- Übliche Grenzen liegen bei 75 bis 150 Euro pro Einzelreparatur und 200 bis 300 Euro pro Jahr.
Was tun, wenn der Abfluss in der Mietwohnung verstopft ist?
- Vermieter oder Hausmeister umgehend informieren, am besten schriftlich (E-Mail mit Lesebestätigung).
- Kein eigenmächtiges Handeln ohne Absprache, wenn unklar ist, wer bezahlt - sonst verlieren Sie möglicherweise den Kostenerstattungsanspruch.
- Bei Gefahr im Verzug (Wasser läuft aus, Keller droht zu fluten) darf der Mieter selbst einen Notdienst beauftragen und die Quittung beim Vermieter einreichen.
- Belege aufbewahren: Fotos, Rechnungen und Kommunikation dokumentieren, falls es zum Streit kommt.
Typische Streitpunkte
- "Wir haben den Siphon nie benutzt": Ungenutzte Siphons trocknen aus und riechen - das ist kein Mieterverschulden.
- Haare im Siphon: Normale Ablagerungen, kein Mieterverschulden - es sei denn, der Mieter hat Siebe entfernt und grob fahrlässig gehandelt.
- Verstopfung in der Grundleitung: Fast immer Vermietersache, weil mehrere Wohnungen zusammenhängen.
Mieterrechte bei Verweigerung des Vermieters
Verweigert der Vermieter die Reparatur zu Unrecht, hat der Mieter folgende Möglichkeiten:
- Schriftliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
- Nach fruchtlosem Ablauf: selbst beauftragen und Kosten vom Vermieter zurückfordern
- Mietminderung in angemessener Höhe, solange der Mangel besteht
- Rechtsberatung beim Mieterverein oder einer Verbraucherzentrale